Remix als Kulturform zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass Altes im Neuen kenntlich bleibt. Remix ist eine kreative Kopie, die als solche erkennbar ist.
Genau um so eine „kreative Kopie“, wie sie hier in der der Definition der Initiative Recht auf Remix beschrieben ist, geht es seit über 20 Jahren im Prozess zu einem zweisekündigen Sample aus dem Stück „Metall auf Metall“ der deutschen Band Kraftwerk. Produzent Moses Pelham hatte das Sample als Dauerschleife Sabrina Setlurs Song „Nur mir“ hinterlegt und war 1999 dafür verklagt worden. Seither gab es Entscheidungen zum Fall vom Landgericht Hamburg, dem Oberlandesgericht Hamburg (2x), dem Bundesgerichtshof (BGH, 3x), dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH; siehe auch tabellarische Übersicht).
Die unendliche Geschichte von „Metall auf Metall“ im Überblick:
| Jahr | Artikel bei netzpolitik.org | |
|---|---|---|
| 1977 | Kraftwerk veröffentlicht das Album „Trans Europa Express“. Der fünfte Track auf dem Album ist „Metall auf Metall“. | |
| 1997 | Sabrina Setlurs Album „Die neue S‑Klasse“ mit dem Song „Nur Mir“ erscheint. Als Endlosschleife läuft darin ein 2‑sekündiger Ausschnitt aus „Metall auf Metall“. Produzent Moses Pelham hatte dieses Sample verwendet, ohne Rechte zu klären. | |
| 1999 | Mitglieder der Band Kraftwerk klagen gegen die Nutzung des Samples durch Moses Pelham auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung sowie Vernichtung der Tonträger. | |
| 2004 | LG Hamburg (08.10., 308 O 90/99) entscheidet zu Gunsten von Kraftwerk. | |
| 2006 | OLG Hamburg (07.06., 5 U 48/05) bestätigt die Entscheidung des LG Hamburg. | |
| 2008 | BGH (20.11., I ZR 112/06) hebt die Entscheidung des LG Hamburg auf und verweist zur Neuverhandlung zurück an das OLG Hamburg | |
| 2011 | OLG Hamburg (17.08., 5 U 48/05) entscheidet neuerlich zu Gunsten von Kraftwerk. | |
| 2012 | Der BGH (13.12., I ZR 182/11) schließt sich dem OLG Hamburg an und entscheidet, dass Moses Pelham die aus „Metall auf Metall“ entnommene Sequenz selbst einspielen hätte können, weshalb er das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers verletzt habe. | Sampling-Urteil des BGH: Zwei Takte Leistungsschutzrecht“ |
| 2015 | Der Fall „Metall auf Metall“ wird vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Schon in der Verhandlung deutet sich an, dass das BVerfG der Kunstfreiheit einen höheren Stellenwert einräumt als der BGH. | Sampling vor dem Bundesverfassungsgericht: Eine kommentierte Presseschau |
| 2016 | Das BVerfG (31.05., 1 BvR 1585/13) hebt das Urteil des BGH auf und befindet, dass „[d]as eigene Nachspielen von Klängen ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar[stellt]. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop.“ Die Sache wird damit zur neuerlichen Entscheidung zurück an den BGH verwiesen. | Zeitenwende im Urheberrecht: Verfassungsgericht erlaubt Sampling |
| 2017 | In seiner mittlerweile dritten Befassung setzte der BGH (01.06., I ZR 115/16) das Verfahren zunächst aus und bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung in fünf Fragen, darunter ob die in § 24 des deutschen Urheberrechts vorgesehene „freie Benutzung“ in diesem Fall überhaupt anwendbar ist oder der EU-Urheberrechtsrichtlinie widerspricht. | Die unendliche Geschichte von „Metall auf Metall“: Sampling vor dem Europäischen Gerichtshof |
| 2018 | Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs empfiehlt dessen Generalanwalt (12.12., C‑476/17) eine harte Linie: das EU-Urheberrecht erlaube kein noch so kurzes Sample ohne Rechteklärung im Einzelfall. | Endlos-Prozess um „Metall auf Metall“: EuGH-Generalanwalt ist kein Rapper |
| 2019 | In seiner Entscheidung folgt der EuGH (29.07., C‑476/17) zwar nicht dem Generalanwalt und erklärt Sampling unter bestimmten Bedingungen auch ohne Rechteklärung für zulässig. Was das in der Sache „Metall auf Metall“ bedeutet, ist dann wieder vom BGH zu entscheiden. | Entscheidung nach über 20 Jahren: EuGH erlaubt Sampling, aber keine Alleingänge bei Uploadfiltern |
| 2020 | BGH verweist in seiner am 30.04. (I ZR 115/16) verkündeten Entscheidung die Sache zurück an das OLG Hamburg, unterscheidet aber klar zwischen Nutzung vor und nach dem 22.12.2002. Während vor diesem Tag eine Nutzung das Sample als „freie Benutzung“ iSv § 24 UrhG möglich war, gilt das seither nicht mehr. | Nächste Runde im Sampling-Streit um „Metall auf Metall“: Kein Sieger, nur Verlierer |
Das Ende von„freier Benutzung“ im deutschen Urheberrecht
Das Verfahren ist von grundlegender Bedeutung für die Frage, ob und inwieweit kleinere Teile vorhandener Werke für die Erstellung neuer Werke herangezogen werden dürfen – und zwar eben gerade auch dann, wenn die verwendeten Werke im neuen Werk erkennbar bleiben und Ausschnitte direkt übernommen und nicht nachproduziert wurden. Vor allem für die Rechtslage in Deutschland ist wiederum von Bedeutung, wie weitreichend das Recht auf „freie Benutzung“ in § 24 Urheberrechtsgesetz ist.
Auch wenn der BGH in seiner heute verkündeten Entscheidung nicht final in der Sache geurteilt sondern zurück an das OLG Hamburg verwiesen hat, so hat er doch einige Pflöcke auf Basis der Vorabentscheidung des EuGH eingeschlagen. Für Freunde von Sampling und Remixkreativität sind diese Pflöcke nicht sehr erfreulich, weil das EU-Recht dem BGH zu Folge quasi keinen Spielraum für freie Benutzung mehr sieht, die Regelung in § 24 ist damit zumindest für Remixkultur bedeutungslos.
Fast schon tragisch ist der Umstand, dass das BVerfG mit seinem remixfreundlichen Urteil aus 2016 quasi rückwirkend Sampling und Remix in einem größeren Ausmaß legalisiert hat, als es der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung vertreten hat: Auch der BGH stellt in seiner heutigen Entscheidung nämlich klar, dass die Nutzung des Samples durch Pelham bis zum 22. Dezember 2002 eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG und damit legal war. Erst seit diesem Datum fallen solche Nutzungshandlungen unter die restriktiveren Bestimmungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG). Das OLG Hamburg muss jetzt feststellen, ob Pelham auch nach diesem Datum noch das Werk genutzt hat.
Kein Zitatrecht, kein legales Sampling
Sollte das der Fall sein, hat Pelham nach Einschätzung des BGH schlechte Karten. Freie Benutzung ist es keine mehr und der BGH verneint auch, dass es sich um eine Nutzung „in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form“ handelt – diese wäre nämlich laut EuGH ohne Rechteklärung möglich. Als Maßstab wird hier auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abgestellt, der die nur leicht geänderte Rhythmussequenz wiedererkennen könne. Gleichzeitig fällt die Nutzung seit 2002 laut BGH-Pressemeldung auch nicht unter eine der im EU-Urheberrecht angelegten und in Deutschland umgesetzten Ausnahme- oder Schrankenbestimmungen wie Parodie oder Zitat,
weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden
Hier hätte der BGH meiner Meinung nach auch anders argumentieren können: denn wenn die Rhythmussequenz für den durchschnittlichen Musikhörer wiedererkennbar ist, warum soll das dann nicht auch als „Anhaltspunkt“ für ein Musikzitat reichen?
Letztlich bleibt der BGH mit seiner Argumentation – soweit sich das auf Basis der Pressemeldung beurteilen lässt – dann doch wieder bei seiner ursprünglichen, Sampling-feindlichen Linie, dass Pelham das Stück selbst hätte einspielen müssen.
Im Ergebnis gibt es mit dieser Entscheidung des BGH zwar keinen Sieger, aber dafür viele Verliererinnen und Verlierer:
- Kraftwerk hat verloren, was die Nutzung bis 2002 betrifft und darf nun auf Entschädigung für die Nutzung in der Zeit danach hoffen.
- Pelham hat verloren, was die Nutzung seit 2002 und in der Zukunft betrifft.
- Die größten Verlierer:innen sind all jene, die sich mehr Freiheit für Sampling- und Remixkultur wünschen: der BGH bleibt bei einer überaus restriktiven Auslegung des Zitatrechts und dokumentiert welche Einschränkungen für kreative Freiheit, die mit der 2001 beschlossenen EU-Urheberrechtsrichtlinie verbunden sind.
Eine wirkliche Verbesserung für Remixkunst und ‑kultur ist demnach auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Notwendig wäre dafür eine Harmonisierung und Öffnung der Ausnahme- und Schrankenbestimmungen auf EU-Ebene. Die Chance dafür wurde aber bei der letztes Jahr beschlossenen, jüngsten EU-Urheberrechtsreform verpasst.
